Demnach sei Art. 43 BZR mit dem Inkrafttreten des neuen § 158 Abs. 2 PBG, welcher die erforderliche Grösse der Spielplätze und Freizeitanlagen von der Anzahl Wohnungen mit mehr als drei Zimmern und nicht von der anrechenbaren Geschossfläche abhängig mache, aufgehoben worden. Folglich fehle eine kommunale gesetzliche Grundlage gemäss § 159 Abs. 2 PBG für die Höhe der Ersatzabgabe. Es könne daher keine Ersatzabgabe erhoben werden. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, die geplanten Spiel- und Freizeitflächen seien ungenügend und Art.