Massgebend seien die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids über die Ersatzabgabe, weshalb sich im Hinblick auf eine allfällige Ersatzabgabe gemäss § 159 PBG die erforderliche Grösse der Spielplätze und Freizeitanlagen nach dem nun geltenden § 158 Abs. 2 PBG richte. Art. 43 BZR beziehe sich allerdings offensichtlich auf den alten § 158 Abs. 2 PBG, da die Höhe der Ersatzabgabe von den fehlenden m2 anrechenbarer Geschossfläche abhängig gemacht werde. Gemäss § 223 Abs. 1 PBG würden Bau- und Nutzungsvorschriften der Gemeinden aufgehoben, wenn sie dem PBG widersprächen. Demnach sei Art.