Spielplätze und Freizeitanlagen errichtet werden. Die alte Fassung, auf welche sich der angefochtene Entscheid stütze, wonach die Spielplätze und Freizeitanlagen 15 % der anrechenbaren Geschossflächen der Wohnbauten und Überbauungen umfassen müssten, gelte nicht mehr. Massgebend seien die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids über die Ersatzabgabe, weshalb sich im Hinblick auf eine allfällige Ersatzabgabe gemäss § 159 PBG die erforderliche Grösse der Spielplätze und Freizeitanlagen nach dem nun geltenden § 158 Abs. 2 PBG richte.