Bei Rohbauvollendung sei dem Baudepartement Horw ein Umgebungsplan zur Genehmigung einzureichen, bei dem die Spiel- und Freizeitanlagen detailliert aufzuzeigen und die erforderliche Fläche nachzuweisen sei. Begrünte "Restflächen", die als Spiel- und Aufenthaltsfläche ungeeignet seien, könnten im Sinn von § 158 Abs. 1 PBG (heute: aPBG) nicht mitgerechnet werden. 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung von § 158 Abs. 2 PBG müssten pro Wohnung, die drei oder mehr Zimmer aufweise, 15 m2 Spielplätze und Freizeitanlagen errichtet werden.