Gemäss dem Umgebungsplan mit Sichtverhältnis vom 1. Juli 2013 weise das Bauprojekt ca. 180 m2 Spiel- und Aufenthaltsfläche im Sinn von § 158 Abs. 1 PBG (heute: aPBG) auf und unterschreite damit die erforderliche Mindestfläche um ca. 115 m2. Damit fehlten Spiel- und Aufenthaltsflächen für 39 % der anrechenbaren Geschossfläche bzw. für 767 m2 anrechenbare Geschossfläche. Bei Rohbauvollendung sei dem Baudepartement Horw ein Umgebungsplan zur Genehmigung einzureichen, bei dem die Spiel- und Freizeitanlagen detailliert aufzuzeigen und die erforderliche Fläche nachzuweisen sei.