Mit einer anrechenbaren Geschossfläche des bewilligten Projekts von 1'969 m2 sei die Bauherrschaft verpflichtet, mindestens 295 m2 geeignete und entsprechend gestaltete Fläche für Spielplätze und andere Freizeitanlagen zu erstellen. Gemäss dem Umgebungsplan mit Sichtverhältnis vom 1. Juli 2013 weise das Bauprojekt ca. 180 m2 Spiel- und Aufenthaltsfläche im Sinn von § 158 Abs. 1 PBG (heute: aPBG) auf und unterschreite damit die erforderliche Mindestfläche um ca. 115 m2. Damit fehlten Spiel- und Aufenthaltsflächen für 39 % der anrechenbaren Geschossfläche bzw. für 767 m2 anrechenbare Geschossfläche.