Bezüglich Spielplätze und Freizeitanlagen führte sie in Erwägung 10 aus, beim Neubau oder erheblichen Änderungen an bestehenden Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen habe der Gesuchsteller Spielplätze und Freizeitanlagen, mit einer Grösse von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflächen der Wohnbauten und Überbauungen, auf privatem Grund zu erstellen (§ 158 Abs. 1, 2 und 3 PBG [heute: aPBG]). Sollten die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Anlagen verunmöglichen, habe die Bauherrschaft gemäss § 159 PBG (heute: aPBG) i.V.m. Art.