Bei Rohbauvollendung sei dem Baudepartement Horw ein detaillierter Umgebungsplan inkl. Pflanzenliste in zweifacher Ausführung zur Genehmigung einzureichen. Bezüglich Spielplätze und Freizeitanlagen führte sie in Erwägung 10 aus, beim Neubau oder erheblichen Änderungen an bestehenden Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen habe der Gesuchsteller Spielplätze und Freizeitanlagen, mit einer Grösse von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflächen der Wohnbauten und Überbauungen, auf privatem Grund zu erstellen (§ 158 Abs. 1, 2 und 3 PBG [heute: aPBG]).