Wie es sich diesbezüglich für den vorliegenden Fall verhält, wird nachfolgend näher zu prüfen sein. 3.2. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 bewilligte die Vorinstanz den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. z, GB Horw. In Ziffer 9 der Erwägungen stellte sie fest, der eingereichte Umgebungsplan sei für eine abschliessende Beurteilung ungenügend. Bei Rohbauvollendung sei dem Baudepartement Horw ein detaillierter Umgebungsplan inkl. Pflanzenliste in zweifacher Ausführung zur Genehmigung einzureichen.