Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.