{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-207_2016-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10576", "Checksum": "4d21210b995ed3e0a65092c36db9b070"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 207", "2017 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "fb10874df3ac776502d4eae927bfbebf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)\nRegeste:\nBerechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n6. 6.1. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Horw vom 24. Oktober 2013 betreffend Neubau des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. z die zwingend erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Sinn von § 158 Abs. 2 aPBG rechtskräftig festgelegt worden ist. Ebenso wurde erkannt, dass der Bestandteil des Baugesuchs bildende Umgebungsplan mit Sichtverhältnis nicht genügend Spielfläche im Sinn des Gesetzes ausweist. Schliesslich wurde die Berechnungsweise der gestützt auf § 159 Abs. 1 und 2 aPBG i.V.m. Art. 43 BZR entsprechend geschuldeten Ersatzabgabe festgelegt. Gegen diesen Entscheid hat sich die Beschwerdeführerin nicht zur Wehr gesetzt, weshalb diese Anordnungen rechtskräftig sind. Ferner wurde festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht die neu geltend gemachten Spielwiesen I und II nicht angerechnet hat, mithin eine fehlende Spielfläche von 118 m2 besteht, für welche die geschuldete Ersatzabgabe zu zahlen ist. An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach eine Gemeindemitarbeiterin die ursprünglich geplante Anordnung der Spiel- und Freizeitflächen für ausreichend befunden habe, nachdem es sich hierbei offensichtlich nicht um die Bewilligungsinstanz gehandelt hat und daher hierdurch von Vornherein kein Vertrauensschutz begründet werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Beschwerdeschrift Kosten in der Höhe von Fr. 420.-- als nicht nachvollziehbar gerügt hat, hat sich dieser Rügepunkt insofern erledigt, als die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme diese Kosten genau begründet und die Beschwerdeführerin sich hierzu in der Replik nicht mehr geäussert hat. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom 25. Juni 2015 wird bestätigt.\n6.2. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). (...) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.\n|"}