{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-207_2016-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10576", "Checksum": "4d21210b995ed3e0a65092c36db9b070"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 207", "2017 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "fb10874df3ac776502d4eae927bfbebf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)\nRegeste:\nBerechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n5. 5.1. Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin auch die Grundlage und die Berechnungsweise der verfügten Abgabe. Gemäss der Fassung von § 158 Abs. 2 PBG vom 1. Januar 2014 seien pro Wohnung, die drei oder mehr Zimmer aufweise, 15 m2 Spielplätze und Freizeitanlagen zu errichten und nicht mehr Flächen im Ausmass von 15 % der anrechenbaren Geschossflächen. Massgebend seien die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Zudem beziehe sich Art. 43 BZR auf § 158 Abs. 2 aPBG. Gemäss § 223 Abs. 1 PBG würden Bau- und Nutzungsvorschriften der Gemeinden aufgehoben, wenn sie dem PBG widersprächen. Demnach sei Art. 43 BZR mit dem Inkrafttreten des neuen § 158 Abs. 2 PBG aufgehoben worden und damit fehle eine kommunale gesetzliche Grundlage nach § 159 Abs. 2 PBG.\n5.2. Was das anwendbare Recht betrifft, ist auf Erwägung 3 zu verweisen. Wie gezeigt, ist der Baubewilligungsentscheid vom 24. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen und damit auch die Festlegung der anrechenbaren Geschossfläche des bewilligten Bauprojekts sowie die damit im Zusammenhang stehende zwingend erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen. Im damaligen Zeitpunkt wurde das Bauprojekt bewilligt und das gesetzlich vorgeschriebene Mass an Spielplatz und Freizeitanlageflächen gestützt auf § 158 Abs. 2 aPBG festgelegt. Schliesslich wurde gleich auch die anfallende Ersatzabgabepflicht im Fall der Realisierung des Projekts, wie es in den bewilligten Bauplänen vorgesehen war, anhand des im Zeitpunkt des Baubewilligungsentscheids vom 24. Oktober 2013 geltenden § 159 Abs. 2 aPBG i.V.m. Art. 43 BZR berechnet. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen diese bereits mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 festgelegten Berechnungen wendet, ist sie nicht zu hören, nachdem diese Anordnungen in Rechtskraft erwachsen sind. Auf die Veränderungen gemäss dem jüngst aufgelegten Umgebungsplan und den sich hieraus ergebenden veränderten Berechnungen ist hingegen im Folgenden einzugehen.\n5.3. Art. 43 BZR verweist zur Ermittlung der Abgabepflicht auf den Schweizerischen Baupreisindex (Neubau Mehrfamilienhäuser, Auswertung Grossregion Zentralschweiz). Der Index wird halb-jährlich fixiert. Dass sich der Index im April 2013 auf einem Stand von 118,8 Punkten befand, ergibt sich aus der entsprechenden Tabelle des Bundesamtes für Statistik. Hat die Ersatzabgabe pro Quadratmeter bei einem ursprünglichen Indexstand von 112,5 (April 2007) Fr. 50.-- betragen, belief sie sich folglich im Zeitpunkt des Baubewilligungsentscheids bei einem Indexstand von 118,8 auf Fr. 52.80. Ebenfalls korrekt ist, dass die Bauherrschaft bei einer anrechenbaren Geschossfläche von 1'969 m2 nach § 158 Abs. 2 aPBG eine Fläche von 295 m2 für Spielplätze und Freizeitanlagen hätte einplanen müssen. Nachdem sie im Umgebungsplan mit Sichtverhältnis vom 1. Juli 2013 eine Spielplatzfläche von 179,40 m2 als Spielplatz ausgewiesen hatte, stellte die Vorinstanz im Baubewilligungsentscheid zu Recht fest, dass damit die erforderliche Mindestfläche um 115 m2 unterschritten werde, womit Spiel- und Aufenthaltsflächen von 39 % oder für 767 m2 anrechenbarer Geschossfläche fehlten. Der aufgrund von Ziff. 6.38 des Rechtsspruchs des Baubewilligungsentscheids nachträglich eingereichte Umgebungsplan vom 20. Mai 2015 weist nun eine Spielplatzfläche von 177 m2 aus, mithin neu 118 m2 zu wenig. Dass dabei die Rasen/Spielwiesen I und II nicht angerechnet werden können, wurde bereits in Erwägung 4 erläutert. Insgesamt fehlt somit eine Spielfläche von 40 % oder 788 m2 anrechenbarer Geschossfläche. Dies ergibt eine geschuldete Ersatzabgabe von Fr. 41'606.40 (788 x Fr. 52.80)."}