{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-207_2016-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10576", "Checksum": "4d21210b995ed3e0a65092c36db9b070"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 207", "2017 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "fb10874df3ac776502d4eae927bfbebf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)\nRegeste:\nBerechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n4.3. Die von der Beschwerdeführerin nebst dem nördlich situierten Hauptspielplatz ebenfalls als Spielplatz- und Freizeitanlagen definierten Rasenflächen liegen nordöstlich (Rasen/Spielwiese I 56 m2) und südöstlich (Rasen/Spielwiese II 62 m2) des realisierten Wohnhauses. Einerseits bedingt durch die Architektur des Hauses sowie die geplante Bepflanzung und andererseits durch die beträchtliche Entfernung von über 30 m (Spielwiese II) vom eigentlichen Spielplatz sind sie von Letzterem her nicht einsehbar. Die Spielwiese I wird in der nordöstlichen Hausecke von einem Haselstrauch vom eigentlichen Spielplatz abgegrenzt. Der dort bestehende Durchgang, der ohnehin bereits nur 2 - 2,5 m (gemessen ab Plan) breit ist, wird somit von der geplanten Bepflanzung zusätzlich verengt. Mit zunehmendem Wachstum des Haselstrauchs wird dieser Durchgang kaum mehr als solcher erkennbar und ein Durchkommen kaum mehr möglich sein. Die Spielwiese II schliesslich liegt im Vergleich zum Spielplatz am anderen Grundstücksende und ist von diesem nicht einsehbar und nur durch schmale, teils bepflanzte, teils chaussierte Rasenflächen erreichbar. Würde man den in der bernischen Rechtspraxis angewandten Schutzabstand zur Wohnbaute von 3 - 5 m noch berücksichtigen, würde sich die angegebene Fläche zusätzlich verringern. Mangels entsprechender klarer Rechtsgrundlage im hiesigen Recht ist letzteres aber nicht möglich. Dem Umgebungsplan zu entnehmen ist jedoch, dass die beiden als Rasen/Spielwiese bezeichneten Flächen nicht durch einen speziellen Gehweg mit dem nördlich des Hauses liegenden Spielplatz verbunden sind. Entlang der westlichen und südlichen Hausfassade ist lediglich eine schmale Chaussierung geplant. Auf den isoliert ausgeschiedenen Flächen sind keinerlei Spielgeräte, Wasserläufe, Sitzmöglichkeiten oder sonstige Objekte, die zum Spielen von Kindern und Verweilen von Erwachsenen einladen, geplant. Die Spielwiesen I und II können somit auch nicht als Begegnungszonen oder sonstige Freizeitanlagen im Sinn von Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Fonds für Spielplatz- und Freizeitanlagen gelten. Klar ist, dass Kinder sich grundsätzlich auch auf einer freien Wiese beschäftigen können, was analog für das Verweilen von Erwachsenen gilt. Doch selbst diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorgesehenen Spielwiesen unter Berücksichtigung der geplanten Bepflanzung kaum hinreichend Platz für Gruppenballspiele bieten können. Bei den beiden Rasenflächen von 56 m2 und 62 m2 handelt es sich wohl um Grünflächen, die von den Bewohnern benutzt werden können. Doch sind sie – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – \"lediglich\" als Grünflächen im Sinne der PBV zu qualifizieren. Zwar ist es denkbar, wenn nicht sogar sinnvoll, dass die nach § 158 aPBG geforderte Spielplatzfläche in verschiedene Plätze unterteilt wird evtl. gar thematisch unterschiedliche Standorte aufweist (Sandkasten, Picknickplatz, Kletterturm, Wasser, Barfusspfad, Sinnesspiele etc.). Gerade bei einem Klangspiel beispielsweise kann es sinnvoll sein, wenn dieses räumlich leicht abgetrennt wird von den Spielmöglichkeiten, die mehr Lärm verursachen. Eine sinnvolle Aufteilung in Spielzonen führt zu einer sog. Nutzungsentflechtung und verhindert damit, dass sich die einzelnen Aktivitäten gegenseitig behindern. Mittels geschickter Raumaufteilung und Wegführung können Spielbereiche und Gefahrenzonen entflechtet sowie Konflikte vermieden werden. Dennoch muss der Spielplatz als Ganzes transparent und übersichtlich bleiben, was Sicherheit schafft. Der Gesamtspielplatz muss auch über ein hindernisfreies und gut befahrbares Wegnetz verfügen, welches die einzelnen Teile verbindet (Spielplätze für alle, Ziff. 4.2.2 und 4.2.3 S. 17). In jedem Fall müssen aber die einzelnen ausgeschiedenen Bereiche ein Minimum an Spielplatzelementen aufweisen oder es muss erkennbar sein, dass der entsprechende Bereich Teil des Spielplatzes ist. Kommt hinzu, dass die einzelnen Bereiche eines Spielplatzes für Kinderwagen und Behinderte zugänglich sein müssen. Zudem sind für Pflege und Hilfsfahrzeuge Zufahrten zu planen (bfu-Fachdokumentation 2.025, Spielräume, Ziff. 11 S. 25). Dies alles ist bei den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Spielwiesen nicht der Fall.\n4.4. Angesichts der beschriebenen Anforderungen an qualitativ genügende Spielflächen und in Anbetracht der Mangelhaftigkeit der in Frage stehenden Flächen hinsichtlich ihrer Grösse, Situierung und Ausgestaltung können die als Spielwiesen I und II ausgewiesenen Flächen auf dem Umgebungsplan vom 20. Mai 2015 nicht zur nach § 158 Abs. 2 aPBG zwingend erforderlichen Spielplatz- und Freizeitanlagenfläche gezählt werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie verfüge insgesamt über genügend Spielfläche, verfängt damit nicht."}