{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-207_2016-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10576", "Checksum": "4d21210b995ed3e0a65092c36db9b070"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 207", "2017 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. 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Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n4.2. Unter dem Titel Spielplätze und Freizeitanlagen bestimmt § 158 aPBG (gleichlautende Bestimmung nach neuem Recht), dass bei Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen der Bauherr auf privatem Grund genügend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Spielplätze und andere Freizeitanlagen zu erstellen hat (Abs. 1). Nach Möglichkeit sind gemeinsame, mehreren Bauten dienende Spielplätze und Freizeitanlagen zu erstellen (Abs. 4). Bevorzugt wird folglich die Anordnung gemeinsamer grösserer Spiel- und Freizeitflächen verschiedener Wohnhäuser anstelle von mehreren separaten kleinen Spielplätzen für jeweils nur eine Wohnbaute. Dies ist insofern zweckmässig, als grössere Spielplatzflächen mehr Diversität an Spielmöglichkeiten zulassen und mehr Bewegungs- und Entfaltungsmöglichkeiten für die Kinder bieten. Die Botschaft zum aPBG (B 119 vom 12.8.1986) sowie die Erläuterungen zum neuen PBG (welches bezüglich der Ermittlung der erforderlichen Spielplatz- und Freizeitanlagenflächen vom alten, hier noch anwendbaren PBG abweicht) halten fest, es liege im Interesse der heranwachsenden Jugend, im PBG die Mindestfläche der Spielplätze und Freizeitanlagen für alle Gemeinden des Kantons Luzern zu bestimmen. Gemäss der kommunalen Verordnung Fonds für Spielplatz- und Freizeitanlagen vom 29. April 2015 der Gemeinde Horw müssen die Spiel- und Freizeitanlagen die Empfehlungen gemäss bfu-Fachbroschüre Kinderspielplätze (Spielräume) erfüllen (Art. 8 Abs. 1). Die bfu-Fachbroschüre Spielräume greift in ihrer Einleitung das Wesentliche auf: Früher spielte sich das gesamte Leben im unmittelbaren Wohnumfeld ab. Durch die heutige häufige Trennung der Lebensbereiche (Wohnen, Einkaufen, Arbeiten) werden die ursprünglichen Strukturen zerstört, welche die Kinder in unsere Gesellschaft integrierten. Es entstehen lediglich noch (zu) kleine Spielinseln. Damit sie vermehrt in unseren Lebensalltag integriert werden können, dürfen Spielplätze nicht isoliert angelegt werden. Wo die Natur nicht (mehr) zur Verfügung steht, muss dafür gesorgt werden, dass die Kinder in natürlich gestalteten Spielräumen ihr Bedürfnis nach abwechslungsreichen Spielen ausleben und wertvolle Erfahrungen sammeln können (bfu-Fach-dokumentation 2.025, Spielräume, Bern 2011, S. 9). Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Anordnung der als Spielplatz- und Freizeitanlagen ausgeschiedenen Flächen. Die Rechtsprechung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern beispielsweise hat entschieden, dass nicht anders nutzbare schmale Restflächen einer Überbauung nicht als Spielplatzflächen angerechnet werden können. In ihrem Entscheid verweist sie auf die Arbeitshilfe für die Ortsplanung des Raumplanungsamts des Kantons Bern (heute Amt für Gemeinden und Raumordnung) vom Juni 1992. Demnach müssen Spiel- und Aufenthaltsbereiche in der Regel eine minimale nutzbare Breite von 5 m aufweisen. Schmalere Bereiche könnten aus funktionellen Gründen in der Regel nicht angerechnet werden. Zudem sieht die Empfehlung vor, dass aus Gründen der Privatsphäre gegenüber den Hauptfassaden ein Streifen von ca. 3 m nicht angerechnet werden dürfe (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion RA Nr. 110/2011/49 vom 14.10.2011). Auch die Stadt Zug sieht in § 6 Abs. 4 ihrer Bauordnung vom 7. April 2009/22. Juni 2010 für Arealüberbauungen und Überbauungen mit Bebauungsplan vor, dass zusammenhängende Spiel- und Freizeitflächen geplant werden. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall weder um eine Arealüberbauung noch um eine Überbauung mit Bebauungsplan. Dennoch gibt die für die Stadt Zug geltende Bestimmung den Sinn und Zweck von Pflichtflächen für Spielplätze und Freizeitanlagen treffend wieder. Das spielerische und lehrreiche Zusammensein von Kindern verschiedenen Alters und auch das Verweilen sowie Zusammentreffen von Erwachsenen sind nur dann sinnvoll möglich, wenn die erforderliche Spielfläche nicht allzu verzerrt angeordnet wird."}