{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-207_2016-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10576", "Checksum": "4d21210b995ed3e0a65092c36db9b070"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 207", "2017 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "fb10874df3ac776502d4eae927bfbebf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)\nRegeste:\nBerechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nIm Sinn des vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass mit dem Entscheid vom 24. Oktober 2013 einerseits die massgebliche anrechenbare Geschossfläche verbindlich ermittelt und andererseits die zwingend zu realisierende Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen verbindlich berechnet worden ist. Im Sinn einer Nebenbestimmung wurde im Rechtsspruch festgelegt, dass die in den Erwägungen bestimmte erforderliche Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen realisiert werden müssen, ansonsten eine Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 40'497.60 zu entrichten sei. Es wurde der Beschwerdeführerin somit bereits im Baubewilligungsentscheid eröffnet, dass die aus den Baubewilligungsplänen ersichtlichen Spielplatzflächen und Freizeitanlagen nach § 158 Abs. 2 aPBG nicht genügen. Unter dem Titel Bedingungen und Auflagen wurde die Beschwerdeführerin im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids verpflichtet, die erforderliche Fläche Spielplätze und Freizeitanlagen in einem bei Rohbauvollendung einzureichenden Umgebungsplan nachzuweisen, andernfalls sie die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe schulde (Rechtsspruch Ziff. 6.38-6.40). Diese Nebenbestimmung hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, mithin sie in Rechtskraft erwachsen ist. Im Umgebungsplan geht es einzig noch um die detaillierte Ausgestaltung und Anordnung von Grünflächen, Spielflächen, Fusswegen etc. auf dem Baugrundstück. Das notwendige Ausmass der Spielplatzfläche hingegen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Grösse des bewilligten Bauprojekts, über welches bereits rechtskräftig befunden worden ist, weshalb darüber bei Beurteilung des nachträglich eingereichten Umgebungsplans nicht mehr zu befinden war. Vor diesem Hintergrund wäre es falsch, wenn die für die Ermittlung der Spielplatzgrösse massgebliche Wohnfläche bei Nachreichung des Umgebungsplans noch einmal und diesmal nach neuem Recht berechnet würde. Es ist nicht im Sinn der Rechtsordnung, eine Wohnbaute nach dem im Zeitpunkt des Baubewilligungsentscheids geltenden Recht zu bewilligen und die in unmittelbarer Relation zur Wohnfläche derselben stehende Grösse der Aussenflächen in einem späteren Zeitpunkt nach neuem Recht zu beurteilen. Schliesslich bilden der Neubau und die Umgebung ein gemeinsames Ganzes, eine Einheit. Folglich wurde das Mass der zwingend vorzusehenden Aussenflächen bereits im heute rechtskräftigen Baubewilligungsentscheid vom 24. Oktober 2013 festgelegt. Demgemäss kann dieses im Zusammenhang mit der Genehmigung des Umgebungsplans vom 20. Mai 2015 nicht mehr angefochten werden, und sowohl der Bauherr als auch die Bewilligungsbehörde sind grundsätzlich hieran gebunden. Es ist denn auch keine offensichtliche Fehlkalkulation der Vorinstanz auszumachen. Die anrechenbare Geschossfläche nach § 9 Anhang PBV der gesamten Überbauung beziffert die Vorinstanz mit 1'969,62 m2, was nicht bestritten und angesichts der geplanten 14 Wohnungen nachvollziehbar ist. Nach § 158 Abs. 2 aPBG müssen mindestens 15 % und somit mindestens 295 m2 Spielplätze und Freizeitanlagen geschaffen werden.\n4. 4.1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz meint die Beschwerdeführerin, die von ihr im Umgebungsplan vom 20. Mai 2015 erstmals als Rasen/Spielwiesen I und II ausgeschiedenen Flächen von 56 m2 und 62 m2 müssten ebenfalls als Spielplatzflächen und Freizeitanlagen im Sinn von § 158 aPBG gelten, weshalb die realisierte Überbauung insgesamt über genügend Spielflächen verfüge und daher gar keine Ersatzabgabe geschuldet sei."}