{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-207_2016-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10576", "Checksum": "4d21210b995ed3e0a65092c36db9b070"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 207", "2017 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "fb10874df3ac776502d4eae927bfbebf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)\nRegeste:\nBerechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung von § 158 Abs. 2 PBG müssten pro Wohnung, die drei oder mehr Zimmer aufweise, 15 m2 Spielplätze und Freizeitanlagen errichtet werden. Die alte Fassung, auf welche sich der angefochtene Entscheid stütze, wonach die Spielplätze und Freizeitanlagen 15 % der anrechenbaren Geschossflächen der Wohnbauten und Überbauungen umfassen müssten, gelte nicht mehr. Massgebend seien die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids über die Ersatzabgabe, weshalb sich im Hinblick auf eine allfällige Ersatzabgabe gemäss § 159 PBG die erforderliche Grösse der Spielplätze und Freizeitanlagen nach dem nun geltenden § 158 Abs. 2 PBG richte. Art. 43 BZR beziehe sich allerdings offensichtlich auf den alten § 158 Abs. 2 PBG, da die Höhe der Ersatzabgabe von den fehlenden m2 anrechenbarer Geschossfläche abhängig gemacht werde. Gemäss § 223 Abs. 1 PBG würden Bau- und Nutzungsvorschriften der Gemeinden aufgehoben, wenn sie dem PBG widersprächen. Demnach sei Art. 43 BZR mit dem Inkrafttreten des neuen § 158 Abs. 2 PBG, welcher die erforderliche Grösse der Spielplätze und Freizeitanlagen von der Anzahl Wohnungen mit mehr als drei Zimmern und nicht von der anrechenbaren Geschossfläche abhängig mache, aufgehoben worden. Folglich fehle eine kommunale gesetzliche Grundlage gemäss § 159 Abs. 2 PBG für die Höhe der Ersatzabgabe. Es könne daher keine Ersatzabgabe erhoben werden. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, die geplanten Spiel- und Freizeitflächen seien ungenügend und Art. 43 BZR in Bezug auf die Höhe der Ersatzabgabe weiterhin anwendbar, wäre diese jedenfalls ausgehend von einer erforderlichen Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen von 210 m2 gemäss dem geltenden § 158 Abs. 2 PBG zu berechnen und müsste demnach erheblich tiefer sein.\n3.4. § 158 Abs. 2 aPBG hat im Rahmen der PBG-Revision eine Änderung erfahren. Diese Änderung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten, zumal der alte § 158 Abs. 2 PBG nicht im Anhang erwähnt und damit nicht von einer Übergangsfrist betroffen ist. Der neue § 158 Abs. 2 PBG ist somit seit dem 1. Januar 2014 anwendbar. Der Entscheid vom 24. Oktober 2013 hingegen ist in Anwendung der Gesetzesfassung vom 1. Januar 2002 ergangen. Mit diesem Entscheid hat die Vorinstanz den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten auf Grundstück Nr. z, GB Horw, bewilligt. Die anrechenbaren Geschossflächen nach § 9 Anhang PBV wurden mit 1'969,62 m2 beziffert. Gestützt auf die damals noch geltende Fassung von § 158 Abs. 2 PBG (heute: aPBG) wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, Spielplätze und Freizeitanlagen im Ausmass von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflächen auf privatem Grund zu erstellen, was vorliegend eine Fläche von mindestens 295 m2 ergab. Die Vorinstanz führte aus, falls die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Anlagen verunmöglichten, sei eine Ersatzabgabe geschuldet. Sollte der Spielplatz so realisiert werden, wie er auf dem Umgebungsplan mit Sichtverhältnis vom 1. Juli 2013 vorgesehen war, würde sich die geschuldete Ersatzabgabe auf Fr. 40'497.60 belaufen (Rechtsspruch Ziff. 6.38-6.40)."}