{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-207_2016-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10576", "Checksum": "4d21210b995ed3e0a65092c36db9b070"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 207", "2017 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.09.2016 7H 15 207 (2017 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. 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Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | §§ 158 und 159 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 30.09.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 15 207 |\n| LGVE: | 2017 IV Nr. 6 |\n| Gesetzesartikel: | §§ 158 und 159 PBG. |\n| Leitsatz: | Berechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGer-Urteil 1C_525/2016 vom 9.2.2017). | |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats Horw vom 24. Oktober 2013 stützt sich auf das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989 in seiner Fassung vom 1. Januar 2002 (zit. aPBG). Am 1. Januar 2014 wurde das revidierte PBG aufgrund der am 17. Juni 2013 vom Kantonsrat gefassten Beschlüsse in Kraft gesetzt, ebenso die Planungs- und Bauverordnung, welche durch die Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 eine Totalrevision erfahren hat (PBV; SRL Nr. 736). Gleichzeitig erlangte die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; SRL Nr. 737) für den Kanton Luzern Gültigkeit (vgl. Dekret über die Genehmigung des Konkordats vom 22.9.2005; Beschluss des Kantonsrats vom 17.6.2013 [KR 2013 1876]). Beim revidierten PBG und der totalrevidierten PBV ist beachtlich, dass mehrere Normen vom Regierungsrat gemeindeweise im Verlauf der nächsten zehn Jahre in Kraft gesetzt werden (vgl. § 224 PBG und Anhang PBG). Während dieser Anpassungsfrist für die Gemeinden gelten bestimmte bisherige Bestimmungen des PBG und der PBV weiterhin, die sich in den jeweiligen Anhängen zu diesen beiden Erlassen finden. Wie es sich diesbezüglich für den vorliegenden Fall verhält, wird nachfolgend näher zu prüfen sein.\n3.2. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 bewilligte die Vorinstanz den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. z, GB Horw. In Ziffer 9 der Erwägungen stellte sie fest, der eingereichte Umgebungsplan sei für eine abschliessende Beurteilung ungenügend. Bei Rohbauvollendung sei dem Baudepartement Horw ein detaillierter Umgebungsplan inkl. Pflanzenliste in zweifacher Ausführung zur Genehmigung einzureichen. Bezüglich Spielplätze und Freizeitanlagen führte sie in Erwägung 10 aus, beim Neubau oder erheblichen Änderungen an bestehenden Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen habe der Gesuchsteller Spielplätze und Freizeitanlagen, mit einer Grösse von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflächen der Wohnbauten und Überbauungen, auf privatem Grund zu erstellen (§ 158 Abs. 1, 2 und 3 PBG [heute: aPBG]). Sollten die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Anlagen verunmöglichen, habe die Bauherrschaft gemäss § 159 PBG (heute: aPBG) i.V.m. Art. 43 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Horw vom 26. September 2010 (BZR) für die fehlende Fläche eine Ersatzabgabe von Fr. 50.-- pro m2 anrechenbarer Geschossflächen zu entrichten. Die Ersatzabgabe sei dem Schweizerischen Baupreisindex (Neubau Mehrfamilienhäuser, Auswertung Grossregion Zentralschweiz) anzupassen (ursprünglicher Indexstand April 2007: 112,5 Punkte [Basis Oktober 1998 = 100]). Der Index April 2013 betrage 118,8 Punkte, die Ersatzabgabe somit Fr. 52,80 pro m2 anrechenbare Geschossfläche.\nMit einer anrechenbaren Geschossfläche des bewilligten Projekts von 1'969 m2 sei die Bauherrschaft verpflichtet, mindestens 295 m2 geeignete und entsprechend gestaltete Fläche für Spielplätze und andere Freizeitanlagen zu erstellen. Gemäss dem Umgebungsplan mit Sichtverhältnis vom 1. Juli 2013 weise das Bauprojekt ca. 180 m2 Spiel- und Aufenthaltsfläche im Sinn von § 158 Abs. 1 PBG (heute: aPBG) auf und unterschreite damit die erforderliche Mindestfläche um ca. 115 m2. Damit fehlten Spiel- und Aufenthaltsflächen für 39 % der anrechenbaren Geschossfläche bzw. für 767 m2 anrechenbare Geschossfläche. Bei Rohbauvollendung sei dem Baudepartement Horw ein Umgebungsplan zur Genehmigung einzureichen, bei dem die Spiel- und Freizeitanlagen detailliert aufzuzeigen und die erforderliche Fläche nachzuweisen sei. Begrünte \"Restflächen\", die als Spiel- und Aufenthaltsfläche ungeeignet seien, könnten im Sinn von § 158 Abs. 1 PBG (heute: aPBG) nicht mitgerechnet werden."}