Es ist nicht Aufgabe des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz, diese Prüfung anstelle der Baubewilligungsbehörde erstmals vorzunehmen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass die anwendbare Schweizer Norm SN 521 500 bei der hier interessierenden Kategorie (Bauten mit Wohnungen) für das Wohnungsinnere lediglich Anpassbarkeit fordert (Ziff. 1.3.3.1 SN 521 500). Diese ist gegeben, wenn bedarfsgerechte nachträgliche Anpassungen an individuelle Bedürfnisse mit geringem baulichem Aufwand möglich sind (Ziff. 1.2 SN 521 500). Dem Anliegen dienen darüber hinaus bestimmte bauliche Vorgaben in masslicher Hinsicht (vgl. Ziff. 10 SN 521 500). (…) |