§ 25 Bebauungsplan unterstreicht die angestrebte hohe Nutzungsqualität für die gesamte Überbauung Y und zielt darauf ab, diese auch für die den Erstbezügern nachfolgenden Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern ("soziale Nachhaltigkeit"). 4.2.5. Demzufolge sind die 37 Einfamilienhäuser nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, je für sich als einzelne Wohngebäude zu betrachten. Die Wohnüberbauung Y bildet baulich und wirtschaftlich eine Einheit und wird als Ganzes von § 157 Abs. 3 PBG erfasst. Demnach richten sich die baulichen Anforderungen im Einzelnen, wie bei den Mehrfamilienhäusern auch, nach der Schweizer Norm SN 521 500 (Ausgabe 2009) über hindernisfreie Bauten (§ 45 Abs. 2 PBV). (…)