SRL Nr. 736). Danach sind beim behindertengerechten Bauen namentlich die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen und insbesondere die Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten (Abs. 1). Die baulichen Anforderungen an Bauten gemäss § 157 Abs. 1 - 3 PBG richten sich nach der Schweizer Norm SN 521 500 (Ausgabe 2009) über hindernisfreie Bauten (Abs. 2). Das Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde X sieht keine weitergehende Regelung vor bzw. belässt es bei einem Verweis auf die massgebende Bestimmung im PBG.