die Bedürfnisse der Behinderten angemessen zu berücksichtigen." Weiter schreibt das PBG vor, dass auf Vorkehren für Behinderte nur verzichtet werden darf, wenn dadurch wesentliche betriebliche Nachteile oder unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen (§ 157 Abs. 4 PBG). § 157 Abs. 5 PBG räumt dem Regierungsrat die Kompetenz ein, Detailvorschriften über die baulichen Massnahmen für Behinderte zu erlassen. Die Ausführungsbestimmung findet sich in § 45 der Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736).