Allein der Umstand, dass mehrere Baukörper Teil einer Arealbebauung seien, führe nicht dazu, dass die Baukörper zwangsläufig als ein einziges Wohngebäude zu betrachten seien (BGer-Urteil 1C_392/2011 vom 24.4.2012 E. 5.3). Auf diese Rechtsprechung bezieht sich auch die Vorinstanz in ihrer Beurteilung. Der Kanton Luzern sieht im Baubereich in mehrfacher Hinsicht weitergehende Bestimmungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen vor. Gemäss § 157 Abs. 3 PBG sind bei "der Errichtung, Erneuerung, Änderung und Erweiterung von Wohngebäuden mit zusammen mindestens sechs Wohnungen […] die Bedürfnisse der Behinderten angemessen zu berücksichtigen."