Das Bundesgericht erkannte in einem ihm vorgelegten Fall (Errichtung von vier oberirdisch nicht zusammengebauten Mehrfamilienhäusern mit je drei Wohnungen im Kanton Zug), dass für die Beantwortung der Frage, ob mehrere Baukörper ein einziges oder mehrere eigenständige Wohngebäude im Sinn von Art. 3 lit. c BehiG bilden würden, darauf abzustellen sei, ob die verschiedenen Baukörper funktional eigenständig sind. Allein der Umstand, dass mehrere Baukörper Teil einer Arealbebauung seien, führe nicht dazu, dass die Baukörper zwangsläufig als ein einziges Wohngebäude zu betrachten seien (BGer-Urteil 1C_392/2011 vom 24.4.2012 E. 5.3).