{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-203_2016-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10531", "Checksum": "2168b53b960d82fc8a59395c450b0b07"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 203", "2016 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.08.2016 7H 15 203 (2016 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behindertengerechtes Bauen. Auslegung des Begriffs \"Wohngebäuden mit zusammen mindestens sechs Wohnungen\". Der Gesetzgeber strebte mit dem revidierten § 157 PBG im Jahr 2013 keine materielle Änderung der Rechtslage an. Daher ist weiterhin die mit der Baute verbundene Wohnnutzung massgebend. Nicht entscheidend ist, ob sich die Wohnungen in einem einzigen Gebäude befinden, namentlich sind auch Einfamilienhäuser im Rahmen einer sechs Wohnungen überschreitenden Überbauung von § 157 Abs. 3 PBG erfasst. | § 157 Abs. 3 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:56", "Checksum": "899dbe66d706e153704adfee2ad5cfcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.08.2016 7H 15 203 (2016 IV Nr. 9)\nRegeste:\nBehindertengerechtes Bauen. Auslegung des Begriffs \"Wohngebäuden mit zusammen mindestens sechs Wohnungen\". Der Gesetzgeber strebte mit dem revidierten § 157 PBG im Jahr 2013 keine materielle Änderung der Rechtslage an. Daher ist weiterhin die mit der Baute verbundene Wohnnutzung massgebend. Nicht entscheidend ist, ob sich die Wohnungen in einem einzigen Gebäude befinden, namentlich sind auch Einfamilienhäuser im Rahmen einer sechs Wohnungen überschreitenden Überbauung von § 157 Abs. 3 PBG erfasst. | § 157 Abs. 3 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDemzufolge sind die 37 Einfamilienhäuser nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, je für sich als einzelne Wohngebäude zu betrachten. Die Wohnüberbauung Y bildet baulich und wirtschaftlich eine Einheit und wird als Ganzes von § 157 Abs. 3 PBG erfasst. Demnach richten sich die baulichen Anforderungen im Einzelnen, wie bei den Mehrfamilienhäusern auch, nach der Schweizer Norm SN 521 500 (Ausgabe 2009) über hindernisfreie Bauten (§ 45 Abs. 2 PBV). (…)\nOb im konkreten Fall aus Verhältnismässigkeitsgründen und nach Abwägung aller entgegenstehenden Interessen auf einzelne Vorkehren ausnahmsweise im Sinn von § 157 Abs. 4 PBG verzichtet werden kann (vgl. auch Art. 11 f. BehiG; Art. 6 f. BehiV; Ziff. 0.2 SN 521 500), hat die Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung des Baugesuchs zu prüfen. Es ist nicht Aufgabe des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz, diese Prüfung anstelle der Baubewilligungsbehörde erstmals vorzunehmen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass die anwendbare Schweizer Norm SN 521 500 bei der hier interessierenden Kategorie (Bauten mit Wohnungen) für das Wohnungsinnere lediglich Anpassbarkeit fordert (Ziff. 1.3.3.1 SN 521 500). Diese ist gegeben, wenn bedarfsgerechte nachträgliche Anpassungen an individuelle Bedürfnisse mit geringem baulichem Aufwand möglich sind (Ziff. 1.2 SN 521 500). Dem Anliegen dienen darüber hinaus bestimmte bauliche Vorgaben in masslicher Hinsicht (vgl. Ziff. 10 SN 521 500). (…)"}