{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-203_2016-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10531", "Checksum": "2168b53b960d82fc8a59395c450b0b07"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 203", "2016 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.08.2016 7H 15 203 (2016 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behindertengerechtes Bauen. Auslegung des Begriffs \"Wohngebäuden mit zusammen mindestens sechs Wohnungen\". Der Gesetzgeber strebte mit dem revidierten § 157 PBG im Jahr 2013 keine materielle Änderung der Rechtslage an. Daher ist weiterhin die mit der Baute verbundene Wohnnutzung massgebend. Nicht entscheidend ist, ob sich die Wohnungen in einem einzigen Gebäude befinden, namentlich sind auch Einfamilienhäuser im Rahmen einer sechs Wohnungen überschreitenden Überbauung von § 157 Abs. 3 PBG erfasst. | § 157 Abs. 3 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:56", "Checksum": "899dbe66d706e153704adfee2ad5cfcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.08.2016 7H 15 203 (2016 IV Nr. 9)\nRegeste:\nBehindertengerechtes Bauen. Auslegung des Begriffs \"Wohngebäuden mit zusammen mindestens sechs Wohnungen\". Der Gesetzgeber strebte mit dem revidierten § 157 PBG im Jahr 2013 keine materielle Änderung der Rechtslage an. Daher ist weiterhin die mit der Baute verbundene Wohnnutzung massgebend. Nicht entscheidend ist, ob sich die Wohnungen in einem einzigen Gebäude befinden, namentlich sind auch Einfamilienhäuser im Rahmen einer sechs Wohnungen überschreitenden Überbauung von § 157 Abs. 3 PBG erfasst. | § 157 Abs. 3 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nDer Wortlaut der heute geltenden Bestimmung im PBG geht auf die Teilrevision dieses Gesetzes im Jahr 2013 zurück. Davor verlangte § 157 Abs. 3 aPBG (in der bis am 31.12.2013 gültigen Fassung), dass u.a. bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen die Bedürfnisse der Behinderten angemessen zu berücksichtigen sind. Gemäss § 50 Abs. 2 aPBV (in der bis am 31.12.2013 gültigen Fassung) galten als Mehrfamilienhäuser und Wohnüberbauungen im Sinn von § 157 Abs. 3 aPBG Bauten mit zusammen mindestens sechs Wohnungen. Die baulichen Anforderungen an Mehrfamilienhäuser und Wohnüberbauungen richteten sich nach der Schweizer Norm SN 521 500 über behindertengerechtes Bauen (§ 52 Abs. 2 aPBV). In einem Entscheid aus dem Jahr 2000 qualifizierte das damalige Verwaltungsgericht Luzern ein Projekt mit acht zum Teil eingeschossig zusammengebauten, mehrgeschossigen Einfamilienhäusern als \"Wohnüberbauung\" im Sinn von § 157 Abs. 3 aPBG. Mit der Einführung dieses Begriffs sei klargestellt worden, dass nicht der technische Ausdruck Mehrfamilienhaus, sondern die mit dem Bauwerk angestrebte Wohnnutzung massgebend sei (LGVE 2000 II Nr. 8 E. 2e; Botschaft B 52 zur Teilrevision des PBG vom 19.5.1992, S. 975). Zwar war die Schweizer Norm SN 521 500 im Jahr 2000 u.a. auf Anlagen mit Publikumsverkehr und Mehrfamilienhäuser, nicht aber auf Wohnüberbauungen anwendbar (§ 46 Abs. 2 aPBV in der bis am 31.12.2001 gültigen Fassung), weshalb im besagten Projekt die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen \"nur\" angemessen zu berücksichtigen waren. Dies ändert indes am damals verwaltungsgerichtlich ausgelegten Begriff der \"Wohnüberbauung\" nichts. Zudem wurde die besagte Schweizer Norm mit der Inkraftsetzung der §§ 50 - 52 aPBV (in der bis am 31.12.2013 gültigen Fassung) ausdrücklich auch auf Wohnüberbauungen anwendbar.\nAus der Botschaft des Regierungsrats zur Teilrevision des PBG 2013 geht hervor, dass sich die dargestellte altrechtliche Regelung grundsätzlich bewährt habe und es aber gelte, sie mit dem BehiG und der Schweizer Norm SN 521 500 über hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) abzustimmen. Die Terminologie solle vereinheitlicht und vereinfacht werden. Mit Verweis auf Art. 4 BehiG solle die gegenüber dem BehiG kantonalrechtlich geltende, tiefere Schwelle (Mehrfamilienhäuser und Wohnüberbauungen mit zusammen mindestens sechs Wohnungen) ausdrücklich beibehalten werden. Es solle aber neu, wie im Bundesrecht, der Begriff \"Wohngebäude\" verwendet werden (Botschaft B 62 zu den Entwürfen eines Dekrets über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur IVHB und einer Teilrevision des PBG vom 25.1.2013, S. 58). Indem der Gesetzgeber die Begriffe \"Mehrfamilienhäuser und Wohnüberbauung\" mit dem Begriff \"Wohngebäude\" ersetzte, beabsichtigte er somit kein (neues) engeres Verständnis des Geltungsbereichs für behindertengerechtes Bauen. Der Wortlaut von § 157 Abs. 3 PBG spricht denn auch – abweichend von Art. 3 lit. c BehiG – von Wohngebäuden mit zusammen mindestens sechs Wohnungen. Massgebend ist weiterhin die mit der Baute verbundene Wohnnutzung. Dieses Begriffsverständnis steht in Einklang mit dem Bundesrecht, welches die Definition von \"Wohngebäude\" den Kantonen überlässt und eine weite Auslegung des Begriffs zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen zulässt (Art. 4 BehiG; E. 4.2.2). (…)\n4.2.4.\nDieses Ergebnis, wonach auch Einfamilienhäuser im Rahmen einer sechs Wohnungen überschreitenden Überbauung als Wohngebäude im Sinn von § 157 Abs. 3 PBG gelten, hält insbesondere auch unter Einbezug des Bebauungsplans Y stand. Dieser regelt die Rahmenbedingungen für die Planung eines modernen, lebendigen Quartiers mit hoher Lebensqualität und verfolgt u.a. das Ziel einer hohen Nutzungsqualität (§ 3 Bebauungsplan; vgl. § 65 Abs. 1 PBG). In § 25 enthält er eine eigene Bestimmung zur sozialen Nachhaltigkeit, wonach sämtliche Neubauten und Freiräume barrierefrei (d.h. mobilitäts-, hör-, sehbehindertengerecht) auszugestalten sind.\nDer Schluss der Vorinstanz (…), wonach mit dieser Bestimmung \"bloss\" der Zugang zu den Neubauten, mithin auch zu einem Einfamilienhaus, und Freiräumen sichergestellt werden soll, greift zu kurz. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans (im Jahr 2009) die unumstrittene Rechtslage vor der Teilrevision des PBG im Jahr 2013 galt. Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig und klar: Neben dem Frei- bzw. Aussenraum sind \"sämtliche Neubauten\" behindertengerecht auszugestalten. Wie schon vormals ist beim behindertengerechten Bauen nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen zu gewährleisten (§ 45 Abs. 1 PBV; § 52 Abs. 1 aPBV). § 25 Bebauungsplan unterstreicht die angestrebte hohe Nutzungsqualität für die gesamte Überbauung Y und zielt darauf ab, diese auch für die den Erstbezügern nachfolgenden Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern (\"soziale Nachhaltigkeit\").\n4.2.5."}