{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-203_2016-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10531", "Checksum": "2168b53b960d82fc8a59395c450b0b07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 203", "2016 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.08.2016 7H 15 203 (2016 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behindertengerechtes Bauen. Auslegung des Begriffs \"Wohngebäuden mit zusammen mindestens sechs Wohnungen\". Der Gesetzgeber strebte mit dem revidierten § 157 PBG im Jahr 2013 keine materielle Änderung der Rechtslage an. Daher ist weiterhin die mit der Baute verbundene Wohnnutzung massgebend. Nicht entscheidend ist, ob sich die Wohnungen in einem einzigen Gebäude befinden, namentlich sind auch Einfamilienhäuser im Rahmen einer sechs Wohnungen überschreitenden Überbauung von § 157 Abs. 3 PBG erfasst. | § 157 Abs. 3 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:18", "Checksum": "c845f0b568bab875216a91c1bc8de9f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.08.2016 7H 15 203 (2016 IV Nr. 9)\nRegeste:\nBehindertengerechtes Bauen. Auslegung des Begriffs \"Wohngebäuden mit zusammen mindestens sechs Wohnungen\". Der Gesetzgeber strebte mit dem revidierten § 157 PBG im Jahr 2013 keine materielle Änderung der Rechtslage an. Daher ist weiterhin die mit der Baute verbundene Wohnnutzung massgebend. Nicht entscheidend ist, ob sich die Wohnungen in einem einzigen Gebäude befinden, namentlich sind auch Einfamilienhäuser im Rahmen einer sechs Wohnungen überschreitenden Überbauung von § 157 Abs. 3 PBG erfasst. | § 157 Abs. 3 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 09.08.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 15 203 |\n| LGVE: | 2016 IV Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | § 157 Abs. 3 PBG. |\n| Leitsatz: | Behindertengerechtes Bauen. Auslegung des Begriffs \"Wohngebäuden mit zusammen mindestens sechs Wohnungen\". Der Gesetzgeber strebte mit dem revidierten § 157 PBG im Jahr 2013 keine materielle Änderung der Rechtslage an. Daher ist weiterhin die mit der Baute verbundene Wohnnutzung massgebend. Nicht entscheidend ist, ob sich die Wohnungen in einem einzigen Gebäude befinden, namentlich sind auch Einfamilienhäuser im Rahmen einer sechs Wohnungen überschreitenden Überbauung von § 157 Abs. 3 PBG erfasst. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n4. 4.1. Das Projekt der Beschwerdeführerin 1 umfasst drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 29 Wohnungen, 37 teilweise aneinandergebaute Einfamilienhauswohnungen sowie ein Untergeschoss mit Einstellhalle, Schutz- und Nebenräumen. Die Vorinstanz hatte – auch zufolge der Einsprache der Beschwerdeführerin 2 – die Anwendbarkeit der Bestimmungen zum behindertengerechten Bauen gemäss § 157 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) auf das Bauvorhaben zu prüfen und kam in der Baubewilligung zum Schluss, nur die Mehrfamilienhäuser unterlägen dieser Bestimmung. (…)\n4.2. 4.2.1. Strittig und zu prüfen ist damit zunächst, inwieweit die Beschwerdeführerin 1 ihr Bauvorhaben behindertengerecht zu erstellen hat. Hierzu sind die gesetzlichen Grundlagen beizuziehen und deren Bedeutung für das hier zu beurteilende Bauvorhaben auszulegen.\nAusgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht hinreichend klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit den anderen Bestimmungen zukommt. Bei neueren Texten kommt insbesondere den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht bei der Auslegung einen pragmatischen Methodenpluralismus zu befolgen, d.h. die einzelnen Auslegungselemente keiner Prioritätsordnung zu unterstellen (statt vieler BGE 131 II 562 E. 3.5, 131 II 697 E. 4.1).\n4.2.2. Auf Bundesebene enthält das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) Mindestanforderungen namentlich in Bezug auf das behindertengerechte Bauen (vgl. Art. 4 BehiG). Das Gesetz gilt für bewilligungspflichtige Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten (Art. 3 lit. c BehiG) und verlangt, dass der Zugang zu diesen Gebäuden sowie zu den einzelnen Stockwerken für Menschen mit Behinderungen gewährleistet ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 BehiG). Nicht erfasst ist demnach die behindertengerechte Ausgestaltung des Wohnungsinnern (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative \"Gleiche Rechte für Behinderte\" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen vom 11.12.2000, S. 1779). Der Entwurf zur Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV; SR 151.31) enthielt eine Legaldefinition zum Begriff \"Wohngebäude\" (Art. 2 lit. d E-BehiV), welche an den Eigentumsverhältnissen der Bauten anknüpfte. Der Verordnungsgeber verzichtete im Laufe des Vernehmlassungsverfahrens jedoch darauf, da er die Würdigung des Einzelfalls der Praxis der rechtsanwendenden Behörden bzw. den Kantonen überlassen wollte (Erläuterungen zur Behindertengleichstellungsverordnung des Bundesamts für Justiz vom November 2003, S. 3). Das Bundesgericht erkannte in einem ihm vorgelegten Fall (Errichtung von vier oberirdisch nicht zusammengebauten Mehrfamilienhäusern mit je drei Wohnungen im Kanton Zug), dass für die Beantwortung der Frage, ob mehrere Baukörper ein einziges oder mehrere eigenständige Wohngebäude im Sinn von Art. 3 lit. c BehiG bilden würden, darauf abzustellen sei, ob die verschiedenen Baukörper funktional eigenständig sind. Allein der Umstand, dass mehrere Baukörper Teil einer Arealbebauung seien, führe nicht dazu, dass die Baukörper zwangsläufig als ein einziges Wohngebäude zu betrachten seien (BGer-Urteil 1C_392/2011 vom 24.4.2012 E. 5.3). Auf diese Rechtsprechung bezieht sich auch die Vorinstanz in ihrer Beurteilung."}