4.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, die Grenzziehung der Schutzzone S2 durch die Vorinstanz zu beanstanden. Vielmehr erweist sich diese auch hinsichtlich des Grundstücks der Beschwerdeführerin als sachgerecht. Es ist damit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht indiziert, das gesamte Grundstück Nr. x, GB Z, lediglich der Schutzzone S3 zuzuweisen. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich dieses Eventualantrags als nicht berechtigt und ist abzuweisen. |