Daraus folgt unweigerlich, dass zum Schutz dieses Grundwasserzuflusses die Schutzmassnahmen der Schutzzone S2 unverzichtbar sind, mithin der Grundwasserschutz nicht gewährleistet wäre, wenn nicht zumindest derjenige Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin von der Schutzzone S2 erfasst wäre, der Grundwasser führt. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach derjenige Teil des Grundwassers, welcher aus westlicher Haupt-Zuflussrichtung erfolgt, der Schutzzone S2 zugeteilt werden muss und damit der diesbezügliche Teil des beschwerdeführerischen Grundstücks in diese Zone zu liegen kommt, nicht zu beanstanden. 4.5.