Der grösste Teil des Grundwassers strömt von Westen und damit von der Richtung, in der das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt. Diese bestreitet denn auch nicht, dass gemäss Grundwasserkarte das Grundwasser ihr Grundstück unterquert. Daraus folgt unweigerlich, dass zum Schutz dieses Grundwasserzuflusses die Schutzmassnahmen der Schutzzone S2 unverzichtbar sind, mithin der Grundwasserschutz nicht gewährleistet wäre, wenn nicht zumindest derjenige Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin von der Schutzzone S2 erfasst wäre, der Grundwasser führt.