Da darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche Zweifel an diesen Untersuchungen aufkommen liessen, ist vollumfänglich hierauf abzustellen. 4.4.2. Die auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Ergebnisse des Markierversuchs vom Februar 2014 haben ergeben, dass in westlicher Hauptzuflussrichtung aufgrund der massgeblichen Fliessgeschwindigkeiten ein Abstand von ca. 150 m zum längsten Fassungsstrang erforderlich ist, resp. ein Abstand von 130 m zur Zonengrenze S1 eingehalten werden muss. Der grösste Teil des Grundwassers strömt von Westen und damit von der Richtung, in der das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt.