Die Trinkwasserfassung und seine unmittelbare Umgebung bilden den Fassungsbereich der Schutzzone S1. Diese soll verhindern, dass Verunreinigungen direkt in die Fassung gelangen können, und dass die Fassungsanlage beschädigt oder gar zerstört werden kann. Sie soll gesamthaft im Eigentum des Fassungsinhabers sein und umzäunt werden (Ziff. 122 Abs. 2 Anhang 4 GSchV). Die Zone S2 bildet die engere Schutzzone. Deren Umfang richtet sich nach der Verweildauer und der Fliessgeschwindigkeit des zu fördernden Grundwassers (Ziff. 123 Anhang 4 GSchV). Diese Zone soll verhindern, dass Keime und Viren sowie abbaubare Stoffe in die Fassung oder Anreicherungsanlage gelangen können.