Dieses Ziel könne auch mit einer geringfügigen Absenkung der Fördermenge des Quellwassers erreicht werden. 4.2. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin halten diesen Einwänden der Beschwerdeführerin entgegen, eine Verlegung der Grenze der Schutzzone S2 sei nicht möglich, da die Grundwasserkarte zeige, dass das Grundwasser eindeutig das Grundstück der Beschwerdeführerin unterquere. Dieser Teil, der aus der westlichen Haupt-Zuflussrichtung erfolge, müsse zwingend der Zone S2 zugeteilt werden.