Ihr privates Interesse an dieser Grenzziehung sei mit Bestimmtheit höher als das öffentliche Interesse an der in der angefochtenen Verfügung festgelegten Grenze, wonach ein Teil des besagten Grundstücks in die Schutzzone S2 zu liegen komme. Selbst das hydrogeologische Gutachten komme zum Schluss, dass die Schutzzonengrenze im Südwesten aufgrund der sekundären Bedeutung der diesbezüglichen Zuflüsse bis nahe an die Waldgrenze verschoben werden könne. Dieses Ziel könne auch mit einer geringfügigen Absenkung der Fördermenge des Quellwassers erreicht werden.