Zu prüfen bleibt im Folgenden gestützt auf die Eventualanträge der Beschwerdeführerin, ob die Ausgestaltung und Grenzziehung der Schutzzonen sowie das Schutzzonenreglement einer näheren Überprüfung standhalten. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Verlegung der Schutzzonengrenze S2 und S3. Es sei indiziert, dass ihr Grundstück Nr. x, GB Z, ganz in die Schutzzone S3 zu liegen komme. Ihr privates Interesse an dieser Grenzziehung sei mit Bestimmtheit höher als das öffentliche Interesse an der in der angefochtenen Verfügung festgelegten Grenze, wonach ein Teil des besagten Grundstücks in die Schutzzone S2 zu liegen komme.