Im Sinn eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass generell das Vorgehen der Vorinstanz, gemäss Art. 20 GSchG Schutzzonen zugunsten der Quellwasserfassung U auszuscheiden, nicht zu beanstanden ist und sich daher die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen die Errichtung von Schutzzonen innerhalb der Bauzonen sind nicht stichhaltig, mithin ihr Hauptantrag abzuweisen ist. Zu prüfen bleibt im Folgenden gestützt auf die Eventualanträge der Beschwerdeführerin, ob die Ausgestaltung und Grenzziehung der Schutzzonen sowie das Schutzzonenreglement einer näheren Überprüfung standhalten.