221 Abs. 1 Anhang 4 GSchV). In der Schutzzone S3 schliesslich sind Bauten und Anlagen generell zugelassen, die Dienststelle uwe prüft aber bei der Erteilung der Baubewilligung die notwendigen Auflagen zum Schutz der Fassung U. Inwieweit sich nun diese Einschränkungen in der Bauzone als unverhältnismässig erweisen sollen, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht im Einzelnen dargelegt. Damit hat es sein Bewenden. Hinsichtlich der generellen Zulässigkeit von Schutzzonen in der Bauzone ist auf die Ausführungen in Erwägung 3.4.2 zu verweisen. 3.4.5. Im Sinn eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass generell das Vorgehen der Vorinstanz, gemäss Art.