Dieser pauschale Einwand verkennt, dass nur in der Schutzzone S1 Bauten und Anlagen generell verboten sind. In der Schutzzone S2 hingegen sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ nicht beeinträchtigen (Ziff. 222 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 221 Abs. 1 Anhang 4 GSchV).