Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten möglichen Gefährdungen in den streitgegenständlichen Schutzzonen stellen somit keinen Grund dar, auf deren Ausscheidung zu verzichten. Vielmehr können mögliche Gefahren gerade hierdurch zusammen mit den geeigneten Schutzmassnahmen gebannt werden. 3.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Ausscheidung von Schutzzonen sei in der Bauzone nicht verhältnismässig, ist ihrem Vorbringen ebenfalls nicht zu folgen. Dieser pauschale Einwand verkennt, dass nur in der Schutzzone S1 Bauten und Anlagen generell verboten sind.