Vielmehr hat die Dienststelle uwe hinreichend erklärt, mit welchen Massnahmen den bestehenden Gefahren innerhalb der Schutzzonen begegnet wird und dass gestützt hierauf eine Gefährdung der Trinkwasserquelle U vermieden werden kann. Die Beschwerdeführerin ihrerseits legt nicht substanziiert dar, inwieweit es nicht möglich sein soll, die von ihr aufgezeigten, möglichen Gefahren durch geeignete Schutzmassnahmen zu begrenzen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten möglichen Gefährdungen in den streitgegenständlichen Schutzzonen stellen somit keinen Grund dar, auf deren Ausscheidung zu verzichten.