In Anlehnung an die in Erwägung 3.3 zitierte Rechtsprechung wäre nur dann von der Ausscheidung von Schutzzonen abzusehen resp. wäre die Grundwasserfassung an einen anderen Standort zu verlegen oder gar aufzugeben, wenn auch mit allen möglichen, im Schutzreglement vorgesehenen Schutzmassnahmen eine Gefährdung der Wasserfassung nicht verhindert werden könnte (vgl. BGer-Urteil 1C_522/2014 vom 18.3.2015 E. 3.2). Dergleichen ist aber vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Dienststelle uwe hinreichend erklärt, mit welchen Massnahmen den bestehenden Gefahren innerhalb der Schutzzonen begegnet wird und dass gestützt hierauf eine Gefährdung der Trinkwasserquelle U vermieden werden kann.