3.4.3. Des Weiteren vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach von der R-Strasse und teilweise von den in den verfügten Schutzzonen liegenden Gebäuden eine erhebliche Gefährdung für die Quellfassung ausgehe, weshalb ohnehin auf die weitere Fassung am in Frage stehenden Standort verzichtet werden müsse und damit die Schutzzonen hinfällig würden, nicht zu überzeugen. Vielmehr verkennt die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel von Schutzzonen. Mit diesen und ihren zugehörigen Schutzzonenreglementen sollen unter Einsetzung der geeigneten Massnahmen Gefährdungen von Trinkwasserfassungen resp.