Die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) hat damit zu Recht nicht auf die Ausscheidung von Schutzzonen für die Fassung U verzichtet, alleine weil diese in der Bauzone, insbesondere in der Arbeitszone, zu liegen kommen. 3.4.3. Des Weiteren vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach von der R-Strasse und teilweise von den in den verfügten Schutzzonen liegenden Gebäuden eine erhebliche Gefährdung für die Quellfassung ausgehe, weshalb ohnehin auf die weitere Fassung am in Frage stehenden Standort verzichtet werden müsse und damit die Schutzzonen hinfällig würden, nicht zu überzeugen.