Es ist daher ohne Weiteres möglich, dass in einem Baugebiet eine Baute oder Anlage nicht oder nur unter Auflagen und Bedingungen errichtet werden kann, weil der Gewässerschutz dies verbietet resp. vorsieht. Die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) hat damit zu Recht nicht auf die Ausscheidung von Schutzzonen für die Fassung U verzichtet, alleine weil diese in der Bauzone, insbesondere in der Arbeitszone, zu liegen kommen.