Auch ist hierin – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein Widerspruch zu erblicken, nachdem aufgrund der unterschiedlichen Schutzziele für den Gewässerschutz im Einzelfall allenfalls Massnahmen indiziert sind, welche für die Raumordnung nicht im Vordergrund stehen. Es ist daher ohne Weiteres möglich, dass in einem Baugebiet eine Baute oder Anlage nicht oder nur unter Auflagen und Bedingungen errichtet werden kann, weil der Gewässerschutz dies verbietet resp. vorsieht.