Der Umstand jedenfalls, dass eine bestimmte Fläche aus raumplanungsrechtlicher Sicht als Baugebiet definiert ist, bedeutet damit noch nicht, dass der Verwirklichung eines Bauprojekts keine gewässerschutzrechtlichen Schutzbestimmungen entgegenstehen können. Auch ist hierin – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein Widerspruch zu erblicken, nachdem aufgrund der unterschiedlichen Schutzziele für den Gewässerschutz im Einzelfall allenfalls Massnahmen indiziert sind, welche für die Raumordnung nicht im Vordergrund stehen.