Schutzzone in Frage steht, die der Trinkwasserversorgung bereits lange vor der Errichtung der betroffenen Bauzone diente. Dass das Grundstück Nr. x bereits heute – im Vergleich zur neuen Ausscheidung – mehrheitlich in der Schutzzone S2 sowie zu einem kleineren Teil der Schutzzone S3 liegt, scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, wenn sie vorbringt, dass die Fassung "ins Auge gefasst werde". Der Umstand jedenfalls, dass eine bestimmte Fläche aus raumplanungsrechtlicher Sicht als Baugebiet definiert ist, bedeutet damit noch nicht, dass der Verwirklichung eines Bauprojekts keine gewässerschutzrechtlichen Schutzbestimmungen entgegenstehen können.