Nichts anderes ergibt sich auch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer-Urteile 1C_522/2014 vom 18.3.2015 E. 3.2, 1A.198/2001 und 1P.770/2001 vom 27.8.2002 E. 2.3). Dies gilt umso mehr, als – wie vorliegend – die Änderung einer bereits lange Zeit bestehenden Fassung resp. Schutzzone in Frage steht, die der Trinkwasserversorgung bereits lange vor der Errichtung der betroffenen Bauzone diente.