So macht Art. 20 GSchG keine Unterscheidung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet. Zwar sieht Ziff. 222 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 221 Abs. 1 lit. a Anhang 4 GSchV vor, dass industrielle und gewerbliche Bauten, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig sind. Hingegen lässt sich daraus kein allgemeines Verbot zur Erstellung von Bauten und Anlagen in der Schutzzone S2 und damit einhergehend ein Verbot zur Errichtung von Schutzzonen innerhalb des Baugebiets ableiten. Nichts anderes ergibt sich auch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer-Urteile 1C_522/2014 vom 18.3.2015 E. 3.2, 1A.198/2001 und 1P.770/2001 vom 27.8.2002 E. 2.3).