Weiterungen hierzu bedarf es – angesichts der klaren Rechts- und Sachlage – nicht und es braucht mangels Relevanz nicht näher auf die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen werden. Im Grundsatz – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – ist daraus folgend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schutz der Quellwasserfassung U Schutzzonen im Sinn von Art. 20 GSchG verfügt hat. 3.4.2. Angesichts der oben dargelegten massgeblichen Rechtslage verfängt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Schutzzonen müssten ausserhalb der Bauzone und dürften insbesondere nicht in einem Industrie- und Gewerbegebiet liegen, nicht. So macht Art.