Weiterer Voraussetzungen für die Begründung des öffentlichen Interesses der streitbetroffenen Quellwasserfassung bedarf es nicht. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände, wonach kein öffentliches Interesse bestehe (Wasserbedarf bereits gedeckt, Quellwasser reiche lediglich für 100 Brunnen, unzureichende Darlegung des Notfallszenarios), verfangen daher offensichtlich nicht. Weiterungen hierzu bedarf es – angesichts der klaren Rechts- und Sachlage – nicht und es braucht mangels Relevanz nicht näher auf die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen werden.